Archiv für den Monat: Juli 2007

Der Menschenrechtskommissar zum Lager in der Rosenheimer Str.

Die Karawane München wendet sich schon lange gegen die unhaltbaren Zustände, die in den Flüchtlingslagern, genannt Gemeinschaftsunterkünfte, herrschen. Nach dem Bayerischen Aufnahmegesetz sind Flüchtlinge verpflichtet, in einer solche Gemeinschaftsunterkunft zu leben, selbst wenn sie sich eine Privatwohnung leisten könnten. Schlimmer noch: wer arbeitet, muss eine horrende Miete zahlen: rund 250 Euro für eine Zimmer von 13 m², in dem bis zu vier Menschen untergebracht sind.

Letztes Jahr stattete nun der Menschenrechtskommissar des Europarats Deutschland einen Besuch ab. Dabei besuchte er auch das Flüchtlingslager in der Rosenheimer Str. in München. In seinem Bericht kam er zu folgenden Schlüssen:

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Zur Strafbarkeit der Nichtbeschaffung von Heimreisedokumenten

In Deutschland lebten letztes Jahr rund 180.000 Menschen mit Duldung, also der „Aussetzung der Abschiebung“. Eine Abschiebung ist in den meisten Fällen nicht möglich, oft fehlen beispielsweise Heimreisedokumente, die bei der Botschaft des Heimatlandes beantragt werden müssen. Ob nun die Nichtbeschaffung von Heimreisedokumenten schon ein Verstoß gegen die so genannte „Mitwirkungspflicht“ darstellt, ist eine interessante juristische Frage, und das Oberlandesgericht Celle hat sie am 14. Februar 2007 verneint. Wir dokumentieren hier das Urteil: Urteil des OLG Celle zur Beschaffung von Heimreisepapieren (pdf).

Zentrales Argument scheint folgendes zu sein:

Die Strafvorschrift des §95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG bezieht sich schon nach deren Wortlaut nur auf „Angaben“ im Sinne von §49 Abs. 1 AufenthG. Nach §49 Abs. 1 AufenthG ist jeder Ausländer verpflichtet, den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden gegenüber die erforderlichen Angaben zu machen. Die Verpflichtung zu den Angaben nach Abs. 1 besteht indessen nur gegenüber den hiermit betrauten Behörden innerhalb deren Zuständigkit nach §71 AufenthG (Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., §49 AufenthG Rn. 2), also gegenüber den Ausländerbehörden, Grenzbehörden, Länderpolizeien oder den (deutschen) Auslandsvertretungen im Ausland. Verstößte hiergegen sind nach §95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG strafbewehrt (Renner, a.a.O.). „Erklärungen“, also Äußerungen den Auslandsvertretungen gegenüber, werden in §95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG indessen nicht benannt.

Bleiberechtskampf historisch

Aufruf zur Bleiberechtsdemo der Karawane aus dem Jahr 2000

Die Karawane München gibt es seit 1998, also seit fast zehn Jahren. Für ein Bleiberecht haben wir uns schon lange ausgesprochen. Bei Aufräumarbeiten habe ich jetzt diesen Aufruf ausgegraben — aus dem Jahr 2000. Interessant: das Wort ‚Legalisierung‘ haben wir schon lange nicht mehr verwendet. ‚Dritte Demonstration‘ bezieht sich im Übrigen darauf, dass die Karawane damals monatlich eine Demonstration für Legalisierung und Bleiberecht abhielt.