In Deutschland lebten letztes Jahr rund 180.000 Menschen mit Duldung, also der „Aussetzung der Abschiebung“. Eine Abschiebung ist in den meisten Fällen nicht möglich, oft fehlen beispielsweise Heimreisedokumente, die bei der Botschaft des Heimatlandes beantragt werden müssen. Ob nun die Nichtbeschaffung von Heimreisedokumenten schon ein Verstoß gegen die so genannte „Mitwirkungspflicht“ darstellt, ist eine interessante juristische Frage, und das Oberlandesgericht Celle hat sie am 14. Februar 2007 verneint. Wir dokumentieren hier das Urteil: Urteil des OLG Celle zur Beschaffung von Heimreisepapieren (pdf).
Zentrales Argument scheint folgendes zu sein:
Die Strafvorschrift des §95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG bezieht sich schon nach deren Wortlaut nur auf „Angaben“ im Sinne von §49 Abs. 1 AufenthG. Nach §49 Abs. 1 AufenthG ist jeder Ausländer verpflichtet, den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden gegenüber die erforderlichen Angaben zu machen. Die Verpflichtung zu den Angaben nach Abs. 1 besteht indessen nur gegenüber den hiermit betrauten Behörden innerhalb deren Zuständigkit nach §71 AufenthG (Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., §49 AufenthG Rn. 2), also gegenüber den Ausländerbehörden, Grenzbehörden, Länderpolizeien oder den (deutschen) Auslandsvertretungen im Ausland. Verstößte hiergegen sind nach §95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG strafbewehrt (Renner, a.a.O.). „Erklärungen“, also Äußerungen den Auslandsvertretungen gegenüber, werden in §95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG indessen nicht benannt.